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Leseprobe: Markt oder Befehl

Wird Deutschland wieder totalitär?

Der Vertrag von Amsterdam hat die Brüsseler Bürokratie mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Artikel 13 ermächtigt die EU zur „Bekämpfung von Diskriminierung“. Der Rat der europäischen Arbeits- und Sozialminister hat zu diesem Zweck drei Richtlinien erlassen. Zwei davon waren bis zum Jahr 2003 im jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedsländer zu verankern:

     Erstens: Richtlinie 2000/43/EG vom Juli 2000, betreffend das Verbot von Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste, Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Wohnraum. Diese Richtlinie war bis 19.07.2003 in nationales Recht umzusetzen.

     Zweitens: Richtlinie 2000/78/EG vom November 2000, betreffend das Verbot von Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung, von Alter, Behinderung oder sexueller Ausrichtung im Bereich der Beschäftigung, umzusetzen in nationales Recht bis 02.12.2003.

     Man beachte, daß es sich bei den genannten Geltungsbereichen überwiegend um Vertragsebenen handelt, die vom Zivilrecht dominiert werden.

Nägel mit Köpfen

     Die meisten EU-Staaten haben ihre diesbezüglichen Pflichten termingerecht erfüllt. Nicht so Deutschland, was der EU-Kommission Anlaß gab, im Dezember 2003 mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof zu drohen. Die Säumigkeit des deutschen Justizministeriums beruhte jedoch keineswegs auf Widerwillen gegen den Inhalt der Richtlinien, sondern auf dem Gegenteil: Die damalige Justizministerin Däubler-Gmelin wollte gleich „Nägel mit Köpfen“ machen und legte im Dezember 2001 einen Gesetzesentwurf vor, der weit über die Brüsseler Vorgaben hinausging. Sie wollte die Diskriminierungskriterien beider Richtlinien bereits ins nationale Gesetz gemäß Richtlinie 2000/43/EG einbauen. Das heißt: In den weiten Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste, Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Wohnraum, für welche die Vorgabe „nur“ ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft vorsieht, wollte Däubler-Gmelin auch jene Verbotskriterien einschließen, welche gemäß Richtlinie 2000/78/ EG „nur“ für den Bereich Beschäftigung vorgesehen waren, also zusätzlich zu Rasse und ethnischer Herkunft auch die Merkmale Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität als zivilrechtliche Diskriminierungsmotive.

     Außerdem sah der Entwurf eine Umkehr der Beweislast vor. Also nicht der sich diskriminiert fühlende Kläger sollte den Tatbestand der Diskriminierung belegen müssen, sondern der Beklagte sollte gefälligst seine fehlende Diskriminierungsabsicht beweisen. Wenigstens dieser rechtspolitische Irrwitz stieß auf massive Einwände, worauf der Entwurf wieder zurückgezogen wurde. Derzeit gehen die Arbeiten an einem neuen Text für ein „Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierung im Zivilrecht“ unter Justizministerin Zypries in die Endphase, während das Familienministerium und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit schon an einem „Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierung im Arbeits- und Sozialrecht“ basteln. Man wolle sich nun, so Zypries, an eine Umsetzung „eins zu eins“ entsprechend den EU-Richtlinien halten.

Zerstörung des Rechtsstaats

     Man frage nun Otto Normalbürger, soweit er überhaupt etwas von den Gesetzesvorhaben gehört hat, was er von dieser bedrohlichen Entwicklung hält. Die Antwort wird fast unisono sein: „Wieso bedrohlich? Vor Diskriminierung geschützt zu sein, ist doch richtig. Das gehört zu einem Rechtsstaat.“

     In Wirklichkeit aber liegen die Dinge ganz anders. Was uns bevorsteht, ist die Zerstörung des Rechtsstaats – oder seiner ohnehin nur noch traurigen Reste.

     Wie so viele Begriffe wurde auch der Terminus „Diskriminierung“ von der kulturrevolutionären Linken und von den politisch korrekten Multikulturalisten besetzt und mit falschem Inhalt gefüllt. Das lateinische „discriminare“ heißt „trennen, unterscheiden“. In rechtlicher Hinsicht hat es die Bedeutung „ungleich behandeln“ angenommen. Der Grundgesetzartikel 3 verbietet zu recht jegliche Art der Benachteiligung oder Bevorzugung einer Person aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, Glaubens usw. Aber dieses Verbot richtet sich ausschließlich auf das Verhältnis Staat zu Bürger. Die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaats. Der Staat darf sein potentiell gefährliches Gewaltmonopol nicht dazu mißbrauchen, seine „Untertanen“ ungleich – und damit nach seinem Belieben – zu behandeln. Wenn schon Zwang, dann wenigstens für alle gleichermaßen und nach einheitlichen Regeln. Die Bürger hingegen haben keinerlei legitimes Recht auf Androhung oder Ausübung von Zwang und Gewalt, keinerlei Herrschaftsmacht. Ihre Interaktionen müssen friedlich verlaufen und sich auf freiwillig geschlossene Verträge beschränken. Das Gleichheitsprinzip hat deshalb im Privatleben und im Zivilrecht nichts zu suchen, schon gar nicht als rechtsverbindliche Vorgabe.

Ameisen-Menschen

     Alle Menschen sind verschieden, haben unterschiedliche Vorlieben und Abneigungen, unterschiedliche Wünsche, Bedürfnisse, Ziele, Vorstellungen, Fähigkeiten usw. Außerdem unterliegen sie den verschiedenartigsten persönlichen, familiären, beruflichen, materiellen und ideellen, körperlichen und geistigen Gegebenheiten und Notwendigkeiten. Deshalb gehört es prinzipiell und existentiell zum Wesen und zum Leben eines jeden Menschen, daß er andere unterschiedlich behandelt und bewertet. Ein Zwang zur Gleichbehandlung aller Menschen untereinander würde alles Leben ersticken und alle Freiheit zerstören. Wenn unsere Gattung mit einer solch irrwitzigen Vorgabe überhaupt überleben könnte, dann nur als ameisenhafte und ihres individuellen Menschseins beraubte Sklaven-Armee.

     Deshalb ist der Diskriminierungsbegriff oder das Gleichbehandlungsgebot im Privatrecht, wozu auch die berufliche und geschäftliche Sphäre gehören, ein tödlicher Fremdkörper. Wollte man hier jede Ungleichbehandlung als Diskriminierung bezeichnen, dann wäre jede Hochzeit eines Paars zugleich eine Diskriminierung aller anderen Männer und Frauen, jeder Autokauf wäre Diskriminierung aller anderen Marken, jedes religiöse Bekenntnis Diskriminierung aller anderen Religionen, und jedermann würde bei jedem Vertragsschluß mit irgend jemandem alle anderen potentiellen Vertragspartner diskriminieren. Ein abstruser Humbug.

Totalitärer Gesinnungsstaat

     Nichts anderes als ein derart perverses Menschenbild und eine so perfide angelegte Auslöschung der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit als dem Wesenskern der Freiheit liegt den Richtlinien der EU und den bevorstehenden Antidiskriminierungsgesetzen der rot-grünen Koalition zugrunde. Viele Befürworter räumen sogar ein, daß damit die Privatautonomie massiv beschränkt wird, argumentieren jedoch, das sei „notwendig“, damit die „grenzenlose Privatautonomie“ nicht zum „Recht des Stärkeren“ führe. Ob, wo und wann es dem einzelnen erlaubt oder verboten sei, Mitmenschen ungleich zu behandeln, müsse „politisch entschieden“ werden. Das bedeutet konkret: Parteikader, Bürokraten und Verbandsfunktionäre maßen sich die Befugnis an, hypermoralische Instanzen zu bilden, die das Privatleben der Bürger kontrollieren und dirigieren. Damit wird das Individuum kollektiviert, also ausgelöscht, und der totalitäre Gesinnungsstaat an die Stelle des Rechtsstaats gesetzt. Ein Privatrecht ohne freie Wahl der Vertragspartner und Vertragsinhalte ist nur noch eine leere Worthülse.

     Vertrag und Eigentum sind zwei Seiten derselben Medaille, nämlich der persönlichen Freiheit. Und eine andere Freiheit gibt es nicht. Das Wesen des Privateigentums liegt im Recht zum freien Vertragsschluß, also im Recht zur freien Verfügung über das persönliche Eigentum, sowie – als elementarem Bestandteil des Verfügungsrechts – im sogenannten „Ausschlußrecht“. Von Eigentum kann man nur sprechen und Eigentum ist nur dann von Wert für den Einzelnen, wenn er bestimmte andere in freier Entscheidung von der Nutzung seines Eigentums ausschließen kann. Wenn ich nicht mehr bestimmen kann, wer mit meinem Auto fahren darf und wer nicht, egal aus welchen Gründen und Motiven, dann ist mein Eigentumsrecht am Auto entwertet. Das Eigentum einer Person inklusive des Eigentums am eigenen Körper und seiner Arbeitskraft ist der Wesenskern der persönlichen Freiheit und der individuellen Identität eines Menschen. Die Kriminalisierung oder Einschränkung des Ausschlußrechts bedeutet deshalb – und entsprechend dem Ausmaß der Beschränkung – eine Auslöschung der Person und ihrer Freiheit.

Unkalkulierbare Risiken

     Die Antidiskriminierungsgesetze sehen nichts Geringeres vor als eine solch schwerwiegende Einschränkung des Ausschlußrechts. Damit werden Abschluß oder die Änderung oder Beendigung von Verträgen zum unkalkulierbaren Risiko. Wenn ein Unternehmer mit fünf Bewerbern für einen Arbeitsplatz spricht und einen der Bewerber einstellt, besteht die Gefahr, daß ihn die übrigen vier verklagen. Wenn ein Vermieter mit zehn Interessenten für eine Wohnung verhandelt und dann mit einem elften Interessenten abschließt, muß er im schlimmsten Fall damit rechnen, zehn Prozesse führen zu müssen, weil die Erfolglosen behaupten können, sie seien aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihres Alters abgelehnt worden.

     In den USA sind die bisherigen spektakulären Klagen – z.B. gegen Morgan Stanley (54 Millionen Dollar Vergleichszahlung) und Merrill Lynch (100 Millionen Dollar) wegen angeblicher Diskriminierung von Frauen – bereits „peanuts“, denn derzeit muß das weltgrößte Einzelhandelsunternehmen Wal-Mart mit mehreren Milliarden Dollar Schadensersatzzahlungen wegen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (mehr Frauen als Männer an den Kassen – und mehr Männer als Frauen in Filialleitungspositionen) rechnen. Freilich sind Sammelklagen wie in den USA hierzulande noch nicht zulässig, aber es wird an einem „Verbandsklagerecht“ gebastelt. Ein gefundenes Fressen für die Syndikats- und Verbandsfunktionäre, denn mit der Aussicht auf Teilhabe ihrer Mitglieder („nur für Mitglieder“) an den Millionenerträgen aus Strafzahlungen der verklagten Unternehmen können sie die „Diskriminierten“ gleich massenweise in ihre Fangarme treiben. Mein Terminus dafür: „Tentakel-Korporativismus“.

     Nicht nur Einstellungsgespräche von Unternehmern und Personalchefs, sondern ganz generell unternehmerische Tätigkeit wird damit zum gefährlichen Eiertanz mit staatsanwaltlicher Begleitmusik. Der sicherste Ausweg: Überhaupt niemanden mehr einstellen, oder das Unternehmertum am besten ganz an den Nagel hängen – oder erst gar nicht damit beginnen. Ein neuer Wegweiser in Richtung Niedergang und Verarmung im Euro-Paradies. Zu den massiven Freiheitsverlusten werden sich also immense finanzielle Kosten addieren. Allein die den Versicherungsgesellschaften aufgezwungenen „Unisex-Tarife“, mit denen der Zusammenhang zwischen Prämien und – für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlichen – Risiken zerrissen wird, werden Milliarden verschlingen.

Marsch in den Kollektivismus

     Die Antidiskriminierungsgesetze sind jedoch nicht der Anfang eines verhängnisvollen Weges, sondern ein weiterer Meilenstein auf dem bereits fortgeschrittenen Marsch in den Kollektivismus. Im kulturrevolutionären Prozeß ist das entscheidende Zerstörungswerk, die Verfälschung und Besetzung der Begriffe – und damit die Zerstörung der Wahrheit und der Vernunft – bereits vollbracht. Der politisch korrekte Multikulturalismus ist dank des pädagogischen Schneeballsystems der 68er durch Besetzung der Pädagogischen Hochschulen in den meisten Hirnen bereits fest eingenistet. Der amerikanische Philosophie-Professor Max Hocutt hat klarer als viele vor ihm erkannt, daß es sich beim Multikulturalismus keineswegs um die angebliche Verschiedenartigkeit der Perspektiven und Vielfalt der Ansichten handelt, sondern um eine Einheitsmelodie des Marxismus, gespielt nur in anderen Tonarten und mit anderen Instrumenten. Wo Marx vom unauflöslichen Gegensatz der sozio-ökonomischen Klassen gesprochen hat, reden die neuen Multikulti-Marxisten von den allgegenwärtigen Antinomien aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, ethnischer Herkunft, sexueller Ausrichtung – und von Dutzenden anderer Gegebenheiten bis hin zur Diät und zum Kleidungsstil, mit denen sie menschliche Wesen in einen angeblichen Gegensatz zueinander bringen können. Ein einträgliches und machtträchtiges Geschäft, denn wenn die meisten Leute den Unsinn verinnerlicht haben, kann man „Gegenmaßnahmen“ ergreifen und hochdotierte politische Moralwächter-Instanzen gründen.

Gesinnungsdiktatur

     Dieser kulturrevolutionären Melodie entsprechend haben die Soft-Sozialisten in den Regierungen Europas den Staats- und Gesellschaftsbegriff ausgetauscht: Weg von der Rechtsgemeinschaft und hin zur „Wertegemeinschaft“. Da die Erziehung eines „neuen Menschen“ unter allen Formen und Systemen des Sozialismus gescheitert ist, versucht man es jetzt – leider erfolgreich – auf dem Umweg „Antirassismus“, indem man diesen Begriff so weit auslegt, daß in Europa jeder Konservative, jeder Patriot und jeder Gegner einer uferlosen Einwanderung, eines falsch interpretierten Multikulturalismus und eines unbeschränkten Sozialstaats – kurz: jeder Nicht-Linke – als „Rassist“ und „Frevler gegen den Wertekonsens der Demokraten“ bezeichnet werden kann, dessen Äußerungen und Handlungen unter Strafe zu stellen sind.

     Daß die in der Sozialistischen Internationale beheimateten Regierungschefs Europas dabei sogar vor dem Boykott einer demokratisch und frei gewählten Regierung nicht zurückschrecken, hat der „Fall Österreich“ vor einiger Zeit eindrücklich belegt. Wie einst bei den roten Sozialisten des Ostens und den braunen Sozialisten Deutschlands werden nun wieder die „Gemeinschaftswerte“ und „gemeinsamen Werte“ über die Freiheitsrechte der Person gestellt. Grundwerte statt Grundrechte. Die für einen Rechtsstaat unabdingbare Neutralität des Staates gegenüber den Werthaltungen der Bürger wird aufgegeben. Die Grundrechtscharta der EU mit ihren 15 Diskriminierungsverboten und ihrer Einschränkungsermächtigung für Grundrechte und Freiheiten „falls notwendig“ (Art. 52) ist eine Proklamation des latenten Totalitarismus, und die nationalen Antidiskriminierungsgesetze folgen dieser Spur. Der Katalog der Grundrechte wandelt seinen Charakter. Er wird von einem Schutzschild der Bürger gegen den Staat zu einer Waffe des Staates gegen die Bürger – und zur Munition für den strafrechtlich bewehrten Gesinnungskrieg der Bürger gegeneinander.

     Wenn der Staat die Moral politisiert und die Regeln der privaten Ethik in strafrechtlich verbindliche Rechtsnormen gießt, wird der Robespierresche Tugendterror geboren, und es entsteht eine Gesinnungsdiktatur mit vollständiger Politisierung des privaten Lebens. Ernst-Joachim Mestmäcker, ehemaliger Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, hat im „Handelsblatt“ vom 31. 10. 2001 geschrieben: „Eine Wertegemeinschaft unterscheidet sich grundlegend von einer Gemeinschaft des Rechts. Es mag von einer Mehrheit der Gesellschaft für tugendhaft gehalten werden, bestimmte Werte zu achten und sie zu verwirklichen, aber in einer freien Gesellschaft sind sie im Gegensatz zu den Rechtspflichten nicht erzwingbar. Wo das richtige Bewußtsein, das Wertebewußtsein zumal, zur Pflicht erklärt wird, bleibt dem Untertan nur die Wahl zwischen Bekenntnis und Emigration.“Ethisches Maximum?    Grundsätzlicher noch hat der Schweizer Sozialphilosoph Robert Nef die für die offene Gesellschaft überlebenswichtige Unterscheidung zwischen Ethik und Recht dargelegt. „Die Ethik“, schreibt Nef in der „Reflexion“ vom Januar 2001, „lebt von der Freiwilligkeit, sie besteht aus Pflichten, die aus freien Stücken ohne äußeren Zwang übernommen werden. Das Recht ist seinem Wesen nach mit Zwang verbunden. Es ist das gemeinsam verbindlich zu erklärende ethische Minimum. Es ist eine irrige Auffassung, daß man ein Maximum an ethischen Normen als rechtsverbindlich in Gesetze einbringen sollte. Das Recht regelt das äußere Verhalten – ohne sich um Gesinnung zu kümmern. Es verlangt das ethische Minimum.“

    Die Soft-Sozialisten Europas haben sich lange Zeit darauf konzentriert, die Regeln der „bürgerlichen“ Moral zu zerstören. Dieses Werk ist vollbracht. Jetzt gehen sie daran, einen Moralkodex für das zu entwerfen, was geschrieben und gesagt werden darf. Der Jura-Professor Johann Braun (Uni Passau) hat es auf den kurzen Nenner gebracht: „Deutschland wird wieder totalitär.“ Ich frage: Wo bleiben die „Enthüllungs“-Spezialisten in den Massenmedien, die aufdecken, welcher Schindluder in Europa mit den elementaren Grundsätzen von Recht und Freiheit getrie- ben wird? Und wo, zum Teufel, bleibt in unserem Land die Opposition, die der Bevölkerung klarmacht, was wirklich geschieht, wenn mit den Antidiskriminierungsgesetzen das Eigentums- und Vertragsrecht stranguliert wird? Die Stricke dazu sind längst geflochten – und sie hängen schon bereit.

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